Jugendgruppe
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und
17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in unserer
THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat
sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW
heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
THW
In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
* das 17. Lebensjahr vollendet habe und
* noch nicht 60 Jahre alt bin,
* die erforderliche Tauglichkeit besitze,
* meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
* für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
* nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin,
* mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
* nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es
sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
* nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie
Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe
für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der
wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs
Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von
Gründen „kündigen“ können. Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert oder
verkürzt werden.
Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Basisausbildung am
Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist,
an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F.
sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.
Vom Wehrdienst können Sie eventuell freigestellt werden, wenn
* Sie der Wehrpflicht unterliegen,
* die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
* Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen
Voraussetzungen),
* Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der
Bundeswehr vorgehen,
* aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel
zu rechnen ist,
* bei der Einheit / Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.